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Fassungsvergleich zu AußHG 1995××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 21neu
in Kraft 10.03.1995 – 30.09.2005 · idF BGBl. Nr. 172/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005 Art. 1 § 21↗RIS↗
ABSCHNITT IX
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 21. (1) Nach Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Aus- oder Einfuhr bilden Unterlagen im Sinne des Artikels 62 Abs. 2 des Zollkodex. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne daß eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, daß ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.
(2) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.