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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweisverordnung 1965××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweisverordnung 1965 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 21aufgehoben
in Kraft 01.08.1974 – 31.07.1987 · idF BGBl. Nr. 231/1965 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 64/1987 Art. 1 § 21↗RIS↗
§ 21. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der vollzähligen Kommission bekanntzugeben. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf "bestanden" zu lauten hat.