Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AkkG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Akkreditierungsgesetz (AkkG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 21aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 20.04.2012 · idF BGBl. Nr. 468/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012 Art. 1 § 21↗RIS↗
§ 21.
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.