Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 21aufgehoben
ABSCHNITT 3.
Gleichstellungsanordnungen.
§ 21.
(1) Die Heimarbeitskommission hat Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Gleichstellungsanordnungen aufzunehmen, wenn ein diesbezüglicher Vorschlag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft oder von der Hälfte der der Heimarbeitskommission angehörenden Mitglieder aus der Gruppe der Zwischenmeister oder Mittelspersonen erstattet wird. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Gleichstellungsanordnungen aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, die von der Gleichstellung berührt werden würden bzw. berührt sind, gehört hat.
(2) Vor der Beschlußfassung über eine im Abs. 1 angeführte Angelegenheit sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu hören. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Läßt eine befragte Stelle die Frist ungenützt verstreichen, so gilt die Anhörung als vollzogen; hierauf ist in der Aussendung des Vorschlages zur Stellungnahme hinzuweisen.
(3) Vor Erlassung einer Gleichstellungsanordnung ist insbesondere das Vorliegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Personengruppe, für die sie gelten soll, zu prüfen. Die Gleichstellungen dürfen nur für einzelne Erzeugungszweige angeordnet werden; sie können sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes erstrecken.