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Fassungsvergleich zu BSEOG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz (BSEOG) 1
Art. 1 § 21aufgehoben
in Kraft 21.08.1998 – 28.02.2007 · idF BGBl. I Nr. 149/1998 Art. 1 § 21↗RIS↗
Vollziehung
§ 21.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
3. hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;
5. hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
6. hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;
7. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung;
8. im übrigen der Bundeskanzler.
Schlagworte
Gerichtsgebühr