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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 211geändertAbs 2
in Kraft 19.07.1984 – 12.07.1994 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. Nr. 514/1994 Art. 1 § 211↗RIS↗
in Kraft 13.07.1994 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 514/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 211↗RIS↗
Anfechtung von Entlassungen
§ 211. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
(2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen Frist der Die Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 210 Abs. 3 vorliegt und der betroffene betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 210 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 210 Abs. 4 bis 6 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1994