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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 211geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1959 – 11.01.2013 · idF BGBl. Nr. 129/1958 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 211↗RIS↗
in Kraft ab 12.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 211↗RIS↗
Zu § 227.
§ 211.
(1) Tritt der Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft außerhalb einer Hauptverhandlung von der Anklage eines Finanzvergehens zurück, so hat er sie die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.
(2) Für den Rücktritt von der Anklage in der Hauptverhandlung gilt dies dann, wenn die Finanzstrafbehörde in der Verhandlung nicht vertreten ist.