Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 216neu
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung
§ 216. (1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
1. Beratungsrecht (§ 197);
2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 213);
3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 214 und 215;
4. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;
5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind
a) Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 194);
b) Recht auf Intervention (§ 195);
c) allgemeines Informationsrecht (§ 196);
d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 199 und 200).
(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 145 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.
(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 215;
2. soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren
a) Recht auf Intervention (§ 195);
b) allgemeines Informationsrecht (§ 196);
c) Beratungsrecht (§ 197);
d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 199 und 200);
e) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 213);
f) Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 214);
3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 194 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.