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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 217aufgehoben
in Kraft 19.07.1984 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 217↗RIS↗
Kompetenzübertragung
§ 217.
(1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß können dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen.
(2) Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)