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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 218neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 335/1975 Art. 1 § 218↗RIS↗
Zu den §§ 281 und 283.
§ 218.
Enthält ein Urteil gesonderte Strafen für Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art (§ 22), so ist die Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen den Strafausspruch auch gesondert zu beurteilen.