Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 219aufgehoben
Freizeitgewährung
§ 219.
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 221, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.