Änderungen zwischen den Fassungen
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 22neu
Ermittlung der Entschädigung.
§ 22.
(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.
(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, jedoch nicht niedriger sein darf, als der vom zuständigen Oberlandesgerichte gemäß § 19 der Realschätzungsordnung vom 25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175, jeweils festgesetzte Zinsfuß.
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