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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 22neu
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 22↗RIS↗
§ 22. Versagung der Bestellung (Anerkennung)
(1) Über eine Versagung der Bestellung (Anerkennung) ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Gegen diesen Bescheid steht die bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringende Berufung an den Landeshauptmann offen.
(2) Die Bestellung ist nur zu versagen, wenn nach Zulassung zur Fachprüfung ein Erfordernis für die Erlangung der Berufsbefugnis (Abschnitt II) weggefallen ist oder der Bewerber die für seine Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt V) nicht abgeschlossen hat. Sie kann versagt werden, wenn seit der Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn die zur Erlangung der Berufsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen (Abschnitt II) nicht vorliegen oder der Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt V) nicht erbracht wird.