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Fassungsvergleich zu DKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dampfkesselverordnung (DKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 22neu
in Kraft 26.09.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 510/1986 Art. 1 § 22↗RIS↗
§ 22. Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Der Zutritt Unbefugter zu Dampfkesseln, Dampfspeichern und Heißwasserkesseln ist nicht zu gestatten. Dies ist an ihrem Aufstellungsorte in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(2) Im Verkehrsbereiche befindliche heiße Rohrleitungen sind mit einer schützenden Hülle zu umgeben.
(3) Bei in Arbeitsräumen aufgestellten Dampfkesseln ist Vorsorge zu treffen, daß der aus den Sicherheitsventilen abblasende Dampf ins Freie abgeführt wird.
(4) Bei befahrbaren Dampfkesseln muß bei Vorhandensein einer elektrischen Beleuchtung eine Anschlußleitung mit höchstens 40 Volt Betriebsspannung vorhanden sein. Die Benützung von leichtentzündlichen Beleuchtungsmitteln ist beim Befahren der Kessel nicht gestattet.
(5) Bei Dampfkesseln, die im Freien zum zeitweisen Gebrauch aufgestellt werden (Lokomobile für Bauzwecke und dergleichen), muß zumindest der Heizerstand mit einem Flugdach überdeckt sein.
(6) Schiffskessel müssen von allen Seiten gut zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können. Bunker- und Schottwände müssen leicht zu entfernen oder mit Öffnungen versehen sein, die die Prüfung der Kesselteile gestatten.
(7) Bei Dampfkesseln, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund von bisher in Geltung gestandenen Vorschriften aufgestellt waren, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie über die früheren Vorschriften hinausgehen, keine Anwendung.