Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 22aufgehoben
ABSCHNITT X
Vollziehung und Inkrafttreten
§ 22. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der Auswirkungen auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkungen auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 4 erster Satz ist die Bundesregierung betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 sind nach ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 12 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 13 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 betraut.
(8) Mit der Vollziehung der §§ 17 und 18 ist der Bundesminister für Justiz betraut, mit der Vollziehung der §§ 19 und 20 der Bundesminister für Finanzen.