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Fassungsvergleich zu ÖBB – Dienst- und Lohnordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 22aufgehoben
in Kraft 01.01.1954 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 96/1954 Art. 1 § 22↗RIS↗
§ 22. Enden des Dienstverhältnisses.
(1) Das Dienstverhältnis des Lohnbediensteten endet durch Tod, Zeitablauf, Kündigung, erreichte Altersgrenze, einverständliche Auflösung, Entlassung oder Austritt.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann sowohl vom Lohnbediensteten als auch von den Österreichischen Bundesbahnen jederzeit gelöst werden.
(3) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann der Lohnbedienstete ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung verlangen.
Schlagworte
Beendigung