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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 22aufgehoben
in Kraft 01.01.1964 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 27/1964 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997 Art. 1 § 22↗RIS↗
§ 22.
Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 21 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990