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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 22aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 22↗RIS↗
Erlöschen der Konzession
§ 22. (1) Die Konzession erlischt
1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht;
3. durch Widerruf und
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.
(2) Die Konzession ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt.
(3) Eine Verfügung nach Abs. 2 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.