Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 22aufgehoben
Erlöschen der Konzession
§ 22. (1) Die Konzession erlischt
1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht;
3. durch Widerruf und
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.
(2) Die Konzession ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt.
(3) Eine Verfügung nach Abs. 2 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.