Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 22aufgehoben
Störungsbehandlung
§ 22. (1) Eine Störung wird von der Funküberwachung nur dann als solche behandelt, wenn
a) die Funkanlagen entsprechend der Bewilligung errichtet sind,
b) die Ansprechschwelle des Empfängers der gestörten Funkstelle (Squelcheinstellung) auf den funktechnischen Planungswert von 2 myV EMK oder größer eingestellt ist,
c) am Ort der gestörten beweglichen Funkstelle die Feldstärke des Nutzsignals mindestens den Wert der geschützten Nutzfeldstärke gemessen in 3 m Höhe erreicht,
d) diese durch Signale außerhalb des Nutzkanals verursacht wird und das störende Signal um mehr als 70 dB über dem Nutzsignal liegt,
e) eine Gemeinschaftsfrequenz durch eine Daueraussendung blockiert oder durch Aussendungen, die nicht durch die Bewilligung gedeckt sind, belegt wird,
f) die gemessene Störfeldstärke größer ist als der Wert der zulässigen Störfeldstärke, wobei folgende Zeitwerte überschritten sein müssen:
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Dauer der Anzahl der
Gesamtdauer Einzelstörung oder Impuls-
Bedarfsträgergruppe pro Stunde oder in Sek. störungen
in Sekunden (kleiner
als 1 Sek.
je Minute)
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Funkanlagen in
Verbindung mit dem
öffentlichen
Fernsprechnetz,
Funkanlagen auf
Exklusivfrequenzen
für Sicherheits-
funkdienste
(Polizei,
Gendarmerie,
Rettung, Feuerwehr,
Zoll, Verschub- und
Zugfunk) 40 20 2
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Funkanlagen, die im
öffentlichen
Interesse betrieben
werden 120 60 7
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übrige private
Bedarfsträger 360 180 20
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(2) Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn
a) die Behinderungen des Funkverkehrs auf Gemeinschaftsfrequenzen verursacht werden durch andere auf der gleichen Frequenz im selben Einsatzgebiet bewilligte Funkstellen,
b) die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird,
c) bei einer Funkanlage mit Sprachverschlüsselung die Störungen ohne Verwendung der Sprachverschlüsselung nicht aufträten.