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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 221geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2008 – 14.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 44/2007 · danach: BGBl. I Nr. 112/2012 Art. 1 § 221↗RIS↗
in Kraft ab 15.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 112/2012 Art. 1 § 221↗RIS↗
§ 221.
(1) Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat das Landesgericht (§ 32 Abs. 3 StPO) über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.
(2) Lehnt das Landesgericht (§ 32 Abs. 3 StPO) die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat es das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.
(3) Im übrigen Übrigen sind die Bestimmungen des § 202 212 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.