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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 223neu
in Kraft ab 01.01.1959 · idF BGBl. Nr. 129/1958 Art. 1 § 223↗RIS↗
§ 223.
Neuen Tatsachen und Beweisen stehen bei einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen der Abgabenbehörden gleich, die von den Strafurteilen, wenn auch nicht in der Tatsachengrundlage, so doch in der rechtlichen Beurteilung abweichen.