Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 227neu
§ 227.
(1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.
(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungskommissionen ist eine Berufung nicht zulässig.