Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 227aufgehoben
§ 227.
In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.
Anmerkung