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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 228neu
in Kraft 19.07.1984 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 228↗RIS↗
§ 228.
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten
1. über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
2. über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
3. über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
4. über den Betriebsratsfonds;
5. über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.
(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über
1. die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 139);
2. die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 140);
3. die Anfechtung einer Wahl (§ 164);
4. die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 165);
5. die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 169 Abs. 4);
6. die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 172 Abs. 3);
7. die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 199 Abs. 8);
8. die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 200 Abs. 3);
9. die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 206);
10. die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 221 Abs. 4, 222 Abs. 1);
11. den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 223 bis 225).
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Schlagworte
Schulungseinrichtung