Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 228ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
Zu § 196a und § 393a
§ 228a.
(2) Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (§ 214) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß § 212 oder § 221 beendet, gilt für den Ersatzanspruch § 393a StPO.
Anmerkung