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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 228ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1986 – 27.12.2024 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 157/2024 Art. 1 § 228a↗RIS↗
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 157/2024 Art. 1 § 228a↗RIS↗
Zu § 196a und § 393a
§ 228a.
Wird der Angeklagte lediglich wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens freigesprochen, so gilt für den Ersatzanspruch § 393a Abs. 2 StPO dem Sinne nach. (1) Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt für den Ersatzanspruch § 196a StPO.
(2) Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (§ 214) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß § 212 oder § 221 beendet, gilt für den Ersatzanspruch § 393a StPO.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.