Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 22aneu
VJ-Online-Handbuch
§ 22a.
Im Übrigen gelten für die Registerführung bei den Staatsanwaltschaften die Anweisungen im „VJ-Online-Handbuch“ des Bundesministeriums für Justiz (§ 80 Abs. 3 GOG).