Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 23neu
Abschnitt III
Dampfgefäße
§ 23. Geltungsbereich
(1) Als Dampfgefäß im Sinne dieser Verordnung gelten Gefäße, in deren Beschickungsräumen oder Mantelräumen Dämpfe mit einem 0,5 bar übersteigenden Betriebsdruck oder Flüssigkeiten mit einem über ihrer Sattdampftemperatur bei 0,5 bar Überdruck liegenden Temperatur aufgenommen werden oder entstehen können, soweit diese Druckgefäße nicht Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt B bezeichneten Dampfgefäßbauarten.