Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 23aufgehoben
§ 23. Zeitablauf.
Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der im § 22 angeführten Gründe sein Ende gefunden hat.