Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 23aufgehoben
§ 23.
(1) Die Anordnungen der Heimarbeitskommission, mit denen Gleichstellungen für Zwischenmeister und Mittelspersonen ausgesprochen, abgeändert oder aufgehoben werden, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Kundmachungen sind von der Heimarbeitskommission so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen. Gleichstellungsanordnungen sowie deren Abänderungen und Aufhebungen sind hiebei in ihrem gesamten Wortlaut kundzumachen.