Änderungen zwischen den Fassungen
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 23aufgehoben
Anlage der Entschädigung.
§ 23.
(1) Die Landesgesetzgebung bestimmt, wie die Entschädigungsbeträge anzulegen sind. Den Eigentümern steht grundsätzlich nur der Zinsenbezug zu.
(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt weiters, zu welchen Zwecken eine Behebung des Kapitals durch den Eigentümer mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen darf.