Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 23aufgehoben
Ansprüche der Parteien bei Regulierungen.
§ 23.
(1) Bei der Regulierung hat jede Partei nach Verhältnis des festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen.
(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob das Anteilsrecht nach im Verhältnisse zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Benutzungsrechte selbst nach Art und Maß, Ort und Zeit der Nutzung oder etwa nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen ist.
(3) Für das Anteilsrecht der Gemeinde gelten die Bestimmungen des § 22.