Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Psychotherapiegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Psychotherapiegesetz 1
Art. 1 § 23aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 24.04.2014 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 Art. 1 § 23↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 23.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.