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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 23aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 23↗RIS↗
Haftung bei öffentlichen Fernmeldediensten
§ 23. (1) Erbringer von öffentlichen Fernmeldediensten haften hinsichtlich der Besorgung von Fernmeldediensten und für sonstige Leistungen, die mit der Erbringung von Fernmeldediensten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, für einen positiven Schaden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Die Ersatzpflicht ist für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit 100 000 S, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit zehn Millionen Schilling beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Die Ersatzpflicht entfällt zur Gänze, wenn jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt eingehalten wurde oder der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Personenschäden.