Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 23aufgehoben
VI. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen
§ 23. (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.
(2) Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.