▾Art. 1 § 231geändertÜberschrift, Text
Zum XXIV Zu § 197 und zum 20. Hauptstück.
§ 231. Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.