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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 235geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1959 – 30.09.1989 · idF BGBl. Nr. 129/1958 · danach: BGBl. Nr. 375/1989 Art. 1 § 235↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.1989 · idF BGBl. Nr. 375/1989 Art. 1 § 235↗RIS↗
§ 235. Außer dem Fall einer öffentlichen Vorladung zur Hauptverhandlung gilt die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.
Die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.