13. Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 238. Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 49)