13. Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 238. Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund dieses Bundesgesetzes der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt zulässt.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 49)