Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 239geändert
§ 239.
Soweit dem Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, den betroffenen Nebenbeteiligten und dem Angeklagten die Berufung nach § 238 zusteht, können sie auch die Wiederaufnahme des Verfahrens begehren.