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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 24neu
in Kraft ab 01.07.1986 · idF BGBl. Nr. 338/1986 Art. 1 § 24↗RIS↗
Amtssiegel auf Ausfertigungen
§ 24.
Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen und von Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind mit dem allgemeinen Amtssiegel zu versehen.