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Fassungsvergleich zu DKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dampfkesselverordnung (DKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 24neu
in Kraft 26.09.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 510/1986 Art. 1 § 24↗RIS↗
§ 24. Werkstoff und Bauausführung
(1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und Bauausführung gelten sinngemäß die Vorschriften wie für Dampfkessel nach § 3 Abs. 1.
(2) Gußeisen sowie Werkstoffe, die ähnliche Festigkeitseigenschaften besitzen, dürfen für Wandungen und für die mit ihnen unmittelbar verbundenen Anschlußteile nur dann verwendet werden, wenn es aus Rücksichten des Betriebes erforderlich ist. Gußeiserne Wandungen dürfen jedoch der unmittelbaren Befeuerung nicht ausgesetzt sein.
(3) Befahrbare Dampfgefäße sind mit mindestens einem Mannloch, nicht befahrbare Dampfgefäße zumindest mit Handlöchern gemäß ÖNORM M 7320, zu versehen.
(4) Umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse müssen gegen Abgleiten gesichert sein. Eingelegte einseitige Hakenschrauben sind nicht zulässig.
(5) Die Ausrüstungsstücke der Dampfgefäße müssen derart angebracht sein, daß sie leicht zugänglich sind und jederzeit auf ihren richtigen Gang geprüft werden können.
(6) Die Dampfgefäße sind mit Vorrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, jedes einzelne für sich von der Dampf- oder Heißwasserleitung abzusperren.
(7) Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht sein und die Richtung der Bohrung anzeigen. Alle Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges) schließen. Alle Ausrüstungsstücke und Absperrvorrichtungen sind möglichst nahe am Gefäßkörper anzubringen.