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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 24geändert
in Kraft 19.07.1984 – 13.11.2017 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. I Nr. 153/2017 Art. 1 § 24↗RIS↗
in Kraft 14.11.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 153/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 24↗RIS↗
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 24.
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 21 Abs. 1 und 5 diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 16)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017