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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 24aufgehoben
in Kraft 10.10.1954 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 223/1954 Art. 1 § 24↗RIS↗
§ 24.
(1) Je eine Abschrift der beschlossenen Gleichstellungsanordnungen sowie ihrer Abänderungen und Aufhebungen ist von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Nummer der „Wiener Zeitung“, in der ihre Kundmachung erfolgte, zu übermitteln.
(2) Die beschlossenen Gleichstellungsanordnungen sind gesammelt zu verwahren. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4 und § 16 Abs. 4 zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstaben für Gleichstellungsanordnungen die Buchstaben „GL“ zu verwenden sind.