Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 24aufgehoben
Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen.
a) Allgemeiner Grundsatz.
§ 24.
Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.