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Fassungsvergleich zu Stadterneuerungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stadterneuerungsgesetz 1
Art. 1 § 24neu
in Kraft ab 29.05.1974 · idF BGBl. Nr. 287/1974 Art. 1 § 24↗RIS↗
Leistung der Entschädigung
§ 24.
Die Entschädigung ist unbeschadet des § 19 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.