Einsicht in Unterlagen
§ 24. Die zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Vorschriften und Technische Vorschriften zur Betriebsfunkverordnung) liegen beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion IV, und bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf.