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Fassungsvergleich zu BFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betriebsfunkverordnung (BFV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 24aufgehoben
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 24↗RIS↗
Einsicht in Unterlagen
§ 24. Die zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Vorschriften und Technische Vorschriften zur Betriebsfunkverordnung) liegen beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion IV, und bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf.