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Fassungsvergleich zu GenRevG 1997××

Änderungen zwischen den Fassungen

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) 1
Art. 1 § 24neu
in Kraft ab 01.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 127/1997 Art. 1 § 24↗RIS↗
Vierter Abschnitt
Verbandszugehörigkeit
Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft
§ 24.
(1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in einen anerkannten Revisionsverband, in dessen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist.
(2) Der Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband ist durch eine schriftliche Erklärung des Revisionsverbands zu erbringen.