Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 241neu
Organe der Dienstnehmerschaft
§ 241.
(Grundsatzbestimmung) In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 238 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.
Anmerkung