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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 241neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 335/1975 Art. 1 § 241↗RIS↗
§ 241.
Nebenbeteiligte können nur zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären.