Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 243neu
Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
§ 243.
(Grundsatzbestimmung) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
2. die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
Anmerkung
Schlagworte